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   AG Fulda, 22.08.2019 - 88 XIV 380/19 L   

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https://dejure.org/2019,36481
AG Fulda, 22.08.2019 - 88 XIV 380/19 L (https://dejure.org/2019,36481)
AG Fulda, Entscheidung vom 22.08.2019 - 88 XIV 380/19 L (https://dejure.org/2019,36481)
AG Fulda, Entscheidung vom 22. August 2019 - 88 XIV 380/19 L (https://dejure.org/2019,36481)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Auszug aus AG Fulda, 22.08.2019 - 88 XIV 380/19
    Gemäß § 21 PsychKHG i.V.m. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 24.07.2018, 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) ist vorläufig die zusätzliche freiheitsentziehende Maßnahme des Betroffenen zu genehmigen, weil aus dem unter I dargestellten Verhalten eine erhebliche Gefahr besteht, dass der Betroffene Dritte - sei es die Mitpatienten auf der Station, sei es Pflegepersonal - erheblich verletzt und damit an ihrer Gesundheit schädigt.

    Die richterliche Genehmigung der körpernahe Fixierung beruht auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 24.07.2018, 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) und ist nach dem PsychKG HE nicht vorgesehen.

    Im Urteil vom 24.07.2018 (Az.: 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass sowohl bei einer 5-Punkt als auch bei einer 7-Punkt Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer es sich um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG handele, die von einer richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt sei und - von einer kurzfristigen Maßnahme abgesehen - abermals den Richtervorbehalt auslöse.

    Auf der anderen Seite hat das Bundesverfassungsgericht auf die Fachgerichte in die Pflicht genommen, die jeweils herangezogene Rechtsgrundlage auf die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu überprüfen und bei negativem Ausgang der Prüfung die Sache im Verfahren der konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen (Vgl. BVerfG, Urteil vom 24.7.2018 - Az.: 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, Rn. 113, juris).

    In der zuletzt genannten Entscheidung hat sich das Bundesverfassungsgericht in aller Ausführlichkeit mit der Frage der Vereinbarkeit einer landesrechtlichen Norm, die bei einer 5-Punkt oder 7-Punkt-Fixierung keine vorherige bzw. unverzüglich nachzuholende richterliche Entscheidung für erforderlich erachtet auseinandergesetzt (Vgl. BVerfG, Urteil vom 24.7.2018 - Az.: 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, insbesondere Rn. 64-71).

    Auf der einen Seite ist es seit über einem Jahr an den hessischen Betreuungsgericht gängige Praxis Fixierungen gemäß § 21 PsychKHG i.V.m. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 24.07.2018, 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) zu genehmigen.

  • BVerfG, 06.03.2018 - 1 BvL 1/16

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 1906 Abs. 3 BGB aF

    Auszug aus AG Fulda, 22.08.2019 - 88 XIV 380/19
    So muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Vorlagebeschluss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern, sich sowohl mit der einfachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (BVerfG, Beschluss vom 06. März 2018 - 1 BvL 1/16 -, Rn. 20, juris mwN).
  • BVerfG, 07.01.2009 - 1 BvL 2/05

    Mangelnde Auseinandersetzung des vorlegenden Gerichts mit

    Auszug aus AG Fulda, 22.08.2019 - 88 XIV 380/19
    Der Grundgedanke des Art. 100 Abs. 1 GG, die Autorität des parlamentarischen Gesetzgebers im Verhältnis zur Rechtsprechung zu wahren, gebietet zwar, dass das Gericht sich seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm bildet, bevor es das Bundesverfassungsgericht anruft (so BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 2009 - 1 BvL 2/05 -, Rn. 14, juris), die Autorität der Verfassung im Verhältnis zum Gesetzgeber gebietet aber, dass der Gesetzgeber aus eigener Initiative seine Gesetze an die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anpasst.
  • BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvL 11/19

    Unzulässige Richtervorlage betreffend die landesrechtliche Regelung zur Fixierung

    Auszug aus AG Fulda, 22.08.2019 - 88 XIV 380/19
    Damit ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch für das vorliegende Verfahren unabhängig von einem Feststellungsantrag des Betroffenen nach § 327 Abs. 1 FamFG entscheidungserheblich (unverständlich insoweit die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 11. Juli 2019 Az. 2 BvL 11/19, Rn. 16).
  • OLG Frankfurt, 13.11.2018 - 3 Ws 847/18

    Kein Antragsrecht der Maßregelvollzugseinrichtung nach § 109 StVollzG, eine

    Auszug aus AG Fulda, 22.08.2019 - 88 XIV 380/19
    Damit wäre ein Antrag des Arztes, der die Fixierung angeordnet hatte, auf richterliche Entscheidung bereits unzulässig und das Betreuungsgericht wäre mangels einer Rechtsgrundlage gar nicht befugt über eine weitere Fixierung zu entscheiden (so auch im Ergebnis bezüglich einer Fixierung im Maßregelvollzug OLG Frankfurt, NStZ 2019, 365 mit kritischer Anmerkung von Mazur).
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